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AGB

R&T ISOMONTAGEN GmbH
Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen Stand: Juni 2004
1. Allgemeines
Allen Leistungen und Lieferung liegen unsere allgmeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
Für das Vertragsverhältnis, insbesondere für die Abrechnung, gelten unsere
nachstehenden Bedingungen, ergänzend die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen (DIN 1961) VOB, Teil B, die Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB, Teil C, die einschlägigen
VDI- Richtlinien bzw. die der Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI) in der
jeweils zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung, soweit die vorstehend
genannten Bedingungen den folgenden nicht entgegenstehen. Die für das Vertragsverhältnis
anwendbaren Vorschriften stehen dem Auftraggeber auf Anforderung zur
Verfügung. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit sie von uns
ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsabschlüsse selbst wenn sie nicht
noch einmal besonders vereinbart werden.
2. Angebote, Auftragsbestätigung
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie verpflichten uns nicht zur
Annahme von Aufträgen. Für die Annahme und Ausführung von Aufträgen ist unsere
schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Sämtliche Aufträge werden durch den
Eingang bei uns für den Auftraggeber verbindlich. Dem Angebot und der Auftragsbestätigung
beigefügten Unterlagen, wie Kostenanschlägen, Zeichnungen, Abbildungen,
Beschreibungen, Gewichts- und Maßangaben oder sonstige technische
Daten sind solange unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich anerkannt
sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und andere Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden.
3. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang umfaßt die im Angebot beschriebenen Arbeiten wie bestätigt
bzw. die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen. Ergibt sich dem gegenüber
bei der Durchführung des Auftrages eine Abweichung des Leistungsumfanges,
die bei der Abgabe des Preises nicht berücksichtigt werden konnte, so sind wir
berechtigt, dem Auftraggeber die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen,
soweit die zusätzlichen Arbeiten zur vollständigen Leistungserbringung notwendig
sind und dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen. Wir behalten uns
vor, angebotene Materialien durch gleichwertige zu ersetzen sowie konstruktive
Änderungen vorzunehmen, soweit diese durch die technische Weiterentwicklung bedingt
sind und diese Änderungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den
Auftraggeber zumutbar sind. Unbedeutende, dem Auftraggeber zumutbare Material-,
Farb- und Formänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung vor.
In Verbindung von Leistungsabnahmen bzw. Teilabnahmen und durch uns nicht zu
vertretende Baustellenunterbrechungen geht die Gefahr für bereits geleistete
Leistungen und Materiallieferungen auf den Vertragspartner über. Wird die Leistung
vor Gefahrenübergang durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, durch uns
nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so ist trotzdem der Anspruch
auf Bezahlung der bisher ausgeführten Leistungen sowie der sonstigen entstandenen
Kosten bzw. noch entstehenden Kosten gegeben.
4. Kreditwürdigkeit
Entstehen nach Annahme des Auftrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
und Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl
entweder Barzahlung oder Sicherheitsleistungen vor der Lieferung oder Ausführung
der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Auftraggeber
Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen.
5. Preise
Etwaige bei Angebotsabgabe nicht erkennbare Erschwernisse und etwaige aus bauseitigen
Gründen unvermeidbare Überschreitungen der normalen Arbeitszeit, die wir
nicht zu vertreten haben, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Unabhängig von der
Art der vereinbarten Preise sind wir berechtigt, eine unvermeidbare Erhöhung unserer
Selbstkosten (z.B. tarifliche Lohnerhöhungen, witterungsbedingte Mehraufwendungen,
unvorhersehbare Rohstoffverteuerungen und dergleichen) in Rechnung zu
stellen, wenn der vorgesehene Ausführungstermin sich aus Gründen verzögert, die wir
nicht zu vertreten haben. Änderungen und Sonderausführung werden gesondert
berechnet. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen zu entsprechenden
Preisanpassungen. Handelt es sich bei dem Besteller nicht um einen Auftraggeber der
öffentlichen Hand oder einen Kaufmann, so gelten diese Regelungen nur, wenn
zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Liefer- und Leistungstermin mehr
als vier Monate liegen.
6. Fristen, Liefer- und Ausführungstermine
Lieferfristen werden nur annähernd und unverbindlich genannt. Ausdrücklich vereinbarte
Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Sie verlängern
sich um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen
uns gegenüber in Verzug ist. Ist dieser Verzug für unsere eigene fristgerechte
Leistung von Bedeutung, liegt eine Behinderung vor, die nicht gesondert angezeigt
werden muß. In diesen Fällen trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden
Mehrkosten. Die Geltendmachung weiterer Schadens- und Ersatzansprüche sind nicht
ausgeschlossen. In Fällen höherer Gewalt verlängern sich die Liefer- und Ausführungstermine
angemessen. Gleiches gilt für Arbeitskämpfe, Transportverzögerungen,
hoheitliche Maßnahmen, Arbeitsausfall und Betriebsstörungen bei
unseren Herstellern und Materialproduzenten, Terminverzögerungen berechtigen nur
dann zur Geltendmachung von Verzugsentschädigung oder Schadensersatzansprüche,
wenn sie von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Das gilt auch,
wenn in einem derartigen Fall der Vertrag entzogen wird.
7. Abnahme
Sollte durch uns eine Teilabnahme nach § 12 Nr. 2a) oder b) VOB/B verlangt werden,
treten auch für diese jeweiligen Teilleistungen nach entsprechender Fertigstellungsanzeige
durch uns die Rechtsfolgen des § 12 Nr. 5 VOB/B ein.
8. Haftung und Gewährleistung
Im Falle einer begründeten Mängelrüge dürfen wir eine Nachbesserung zusätzlich zu
§ 13 Nr. 6 VOB/B auch dann verweigern und den Auftraggeber auf seinen Anspruch
auf Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verweisen, wenn der Mangel die
Funktionsfähigkeit des Werkes nicht beeinträchtigt. Verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers, die, gleich aus welchem Rechtsgrund unmittelbar
oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung, Verwendung der
Ware oder den Werkleistungen entstehen können, sind ausgeschlossen, wenn wir oder
unsere Erfüllungsgehilfen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt
haben. Das gilt auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen,
für Fälle der positiven Forderungsverletzung und der unerlaubten
Handlung. Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die sich nicht unmittelbar aus der
Gewährleistung ergeben, beträgt ebenfalls zwei Jahre. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter
Handlung.
9. Urheberrecht und technische Unterlagen
An allen von uns überlassenen technischen Unterlagen, wie Zeichnungen, Konstruktionsvorschlägen
und dergleichen, haben wir das alleinige Urheberrecht. Wird uns ein Auftrag nicht
erteilt, sind die überlassenen Unterlagen an uns zurückzugeben. Im Falle der Benutzung unserer
Vorschlägen außerhalb eines uns erteilten Auftrages entfällt jegliche Haftung durch uns.
10. Bauseitige Leistungen
Voraussetzung für den Beginn unserer Arbeiten ist, daß die erforderlichen Vorarbeiten beendet
sind und andere Bauarbeiten die Durchführung unserer Montage nicht behindern. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, daß unsere Arbeiten zu dem mit ihm vereinbarten
Termin begonnen werden können. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat uns
der Auftraggeber bis zum Abschluß sämtlicher Arbeiten (einschließlich Nachbesserungsarbeiten,
soweit dem Auftraggeber hierdurch keine besonderen Kosten entstehen) unentgeltlich
bereitzustellen und zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
- ausreichende, trockene Lager- und Arbeitsplätze nahe der Montagestelle;
- Zufahrtswege, die auch für Lastzüge befahrbar sein müssen sowie, falls vorhanden,
Gleisanschlüsse;
- Arbeitsnahe Anschlüsse für Wasser und Abwasser, für Strom und, soweit erforderlich,
für sonstige Energie;
- Sämtliche erforderliche Arbeits- und Schutzgerüste;
- Aufzüge und Hebezeuge;
- Container für die Schuttbeseitigung;
- Ausreichende sanitäre Anlagen.
Auf Verlangen werden wir dem Auftraggeber im Einzelfall hierüber eine Aufstellung
überlassen. Außerdem hat der Auftraggeber folgende Leistungen kostenlos zu erbringen:
- Sicherung der Baustelle, einschließlich unserer dort gelagerten Materialien;
- Beleuchtung der Baustelle und Arbeitsorte;
- Abfuhr des Bauschuttes.
Ein Erfüllungsanspruch des Auftragnehmers besteht in diesem Zusammenhang jedoch nicht.
Erfüllt der Auftraggeber einzelne oder alle bauseitigen Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig
und tritt dadurch eine Behinderung ein, ist eine entsprechende Anzeige nicht erforderlich. Uns
dadurch entstehende Kosten hat der Auftraggeber auch dann zu erstatten, wenn ihm in diesem
Zusammenhang Ansprüche gegenüber anderen am Bau Beteiligten oder dem Bauherrn
zustehen.
11. Zahlung
Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Sämtliche Einziehungs- oder
Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Befindet sich der Auftraggeber mit einer
Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, ihm für jede nachfolgende Mahnung DM 4,00 zu berechnen.
Außerdem hat der Auftraggeber auf die Hauptforderung Zinsen von 3 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Soweit dem Auftraggeber Skonto eingeräumt ist,
darf ein entsprechender Abzug nur bei dem Ausgleich der Schlußrechnung gemacht werden und
nur dann, wenn auch sämtliche Abschlags- und Zwischenzahlungen fristgerecht bei uns eingegangen
sind. Auch wenn der Auftraggeber eine Zahlung als Schlußzahlung bezeichnet, sind wir
mit Nachforderungen nicht ausgeschlossen. Die Regelung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B findet
keine Anwendung. Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen
Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur
geltend machen, wenn es in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis steht.
12. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung
Das an der Baustelle angelieferte Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser
Eigentum, ist der Auftraggeber nicht gleichzeitig Bauherr oder erlangt er aufgrund unserer
Leistungen eine Forderung gegen einen Dritten, so tritt er schon jetzt bis zur völligen Tilgung
aller unserer Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldo- Forderungen, die uns im
Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen, seine Rechte, die ihm gegenüber Dritten zustehen,
mit allen Nebenrechten an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Auf unser Verlangen
ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung seinem Schuldner anzuzeigen und uns die zur
Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Drittschuldner erforderlichen Auskünfte zu
geben und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware
erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im eingangs beschriebenen Sinne. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den
Auftraggeber, seht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt unser
Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber
uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechts an dem neuen
Bestand oder der Sache im gleichen Umfang. Diese Übertragung nehmen wir hiermit an. Unter
Eigentumsvorbehalt stehende Materialien darf der Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung
weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten
unsere laufenden Forderung aus diesem oder einem anderen Geschäft um mehr als 20 %
so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers zur anteiligen Rückübertragung verpflichtet.
13. Beistellen von Materialien
Wenn der Auftraggeber für die Auführung des Auftrages Materialien beigestellt werden, so
haftet für Mängel an diesen Materialien ausschließlich der Auftraggeber. Alle aus der mangelhaften
Beschaffenheit resultierenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit diese
mangelhafte Beschaffenheit für uns nicht erkennbar war. Die Gefahr der zufälligen Beschädigung
und des zufälligen Untergangs der beigestellten Materialien trägt der Auftraggeber.
14. Vertretungsbefugnis
Hat der Architekt oder eine von ihm bestimmte Person, z. B. der spätere Bauleiter, den Auftraggeber
bei den Vertragsverhandlungen vertreten, die Preisverhandlungen geführt oder uns den
vom Bauherrn unterzeichneten Bauvertrag mit der Bitte um Rücksendung an ihn oder an eine
von ihm benannte Person übermittelt, gilt der Architekt oder die von ihm genannte Person für
die gesamte Dauer der Bauzeit, einschließlich der Abnahme, uns gegenüber als Bevollmächtigter
des Auftraggebers, auch soweit es sich um für den Auftraggeber wirtschaftlich
bedeutsame Leistungsänderung handelt.
15. Zahlungsort und Gerichtsstand
Zahlungsort ist Bayreuth
Für etwaige aus dem Vertrag oder über den Bestand des Vertrages entstehende Rechtsstreitigkeit
wird Bayreuth als ausschließlicher Gerichtsstand und unabhängig von dem Streitgegenstand
und von der Höhe des Streitwertes die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts
vereinbart. Dies gilt nur, wenn es sich bei dem Besteller um einen Auftraggeber der öffentlichen
Hand oder einen Vollkaufmann handelt.
16. Salvatorische Klausel
Solle eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung
wird dann durch die entsprechende Regelung der gültigen Fassung der VOB/B ersetzt.

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